Harmonisierung der Cybersicherheit in der EU

EU (RE-D)
EU (RE-D)
, 12.02.2025
Die EU hat am 30. Januar 2025 den "Beschluss (EU) 2025/138" veröffentlicht.
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Mit dem neuen EU-Beschluss wurden die Cybersicherheitsstandards harmonisiert:

1. EN 18031-1:2024

2. EN 18031-2:2024

3. EN 18031-3:2024

  • Der Beschluss ist hier abrufbar: EU-Beschluss

  • Es gelten einige Einschränkungen bei der Harmonisierung. Die Einschränkungen finden Sie hier: Restriction Terms

  • Wenn ein Gerät unter eine der eingeschränkten Bedingungen fällt, sollte eine benannte Stelle konsultiert werden.

Zusätzlich zu den drei Cybersicherheitsstandards gilt Folgendes:

1. EN 18031-1:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen – Teil 1: Mit dem Internet verbundene Funkanlagen.

  • Hinweis 1: Die Abschnitte mit den Überschriften "Rationale" und "Guidance" in dieser harmonisierten Norm begründen keine Konformitätsvermutung mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU.

  • Hinweis 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU, wenn es den Benutzern bei Anwendung der Abschnitte 6.2.5.1 und 6.2.5.2 gestattet ist, kein Passwort festzulegen und zu verwenden.

2. EN 18031-2:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen – Teil 2: Funkanlagen, die Daten verarbeiten, einschließlich mit dem Internet verbundener Funkanlagen, Funkanlagen für die Kinderbetreuung, Spielzeug-Funkanlagen und tragbare Funkanlagen.

  • Hinweis 1: Die Abschnitte mit den Überschriften "Rationale" und "Guidance" in dieser harmonisierten Norm begründen keine Konformitätsvermutung mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU.

  • Hinweis 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU, wenn es den Benutzern bei Anwendung der Abschnitte 6.2.5.1 und 6.2.5.2 gestattet ist, kein Passwort festzulegen und zu verwenden.

  • Hinweis 3: Für die Klassen oder Kategorien von Funkanlagen, die unter die Abschnitte 6.1.3, 6.1.4, 6.1.5 oder 6.1.6 fallen, begründet diese harmonisierte Norm keine Konformitätsvermutung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU, wenn bei Anwendung der Abschnitte 6. 1.3.4.2, 6.1.4.4.2, 6.1.5.4.2 und 6.1.6.4.2 die Zugangskontrolle durch Eltern oder Erziehungsberechtigte nicht gewährleistet ist.

3. EN 18031-3:2024

Gemeinsame Sicherheitsanforderungen für Funkanlagen – Teil 3: Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die virtuelles Geld oder Geldwerte verarbeiten.

  • Hinweis 1: Die Abschnitte mit den Überschriften "Rationale" und "Guidance" in dieser harmonisierten Norm begründen keine Konformitätsvermutung mit der grundlegenden Anforderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.

  • Hinweis 2: Diese harmonisierte Norm begründet keine Konformitätsvermutung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU, wenn es den Benutzern bei Anwendung der Abschnitte 6.2.5.1 und 6.2.5.2 gestattet ist, kein Passwort festzulegen und zu verwenden.

  • Hinweis 3: In Bezug auf die in Abschnitt 6.3.2.4 festgelegten Bewertungskriterien begründet diese harmonisierte Norm keine Konformitätsvermutung mit Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU.

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Ab 2025 werden strengere EU-Vorschriften die Anforderungen an die Cybersicherheit für vernetzte Geräte erhöhen. Unsere Zertifizierungsdienste gewährleisten die Einhaltung der neuesten europäischen Sicherheitsstandards:

  • Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (einschließlich der delegierten Verordnung (EU) 2022/30)

  • ETSI EN 303 645 – Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen für das Internet der Dinge für Verbraucher

  • CEN/CENELEC EN 18031 – Sicherheitsstandards für mit dem Internet verbundene Funkgeräte, Datenverarbeitung und digitale Transaktionen

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