EMV-Richtlinie – Electromagnetic Compatibility Directive (EMCD)
Die EMV-Richtlinie (2014/30/EU) legt Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) fest. Sie betrifft elektrische und elektronische Geräte, die weder Störungen verursachen noch durch solche beeinträchtigt werden dürfen – etwa in Haushalts-, Industrie- oder IT-Anwendungen.
Die Vorschriften gelten für alle elektrischen Geräte ohne Funkfunktion. Produkte mit integrierter Funktechnologie (z. B. Bluetooth, Wi-Fi) unterliegen hingegen der Funkanlagenrichtlinie (RED).
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Kurzübersicht – TL;DR
Die EMV-Richtlinie (EMCD 2014/30/EU) definiert Anforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit für elektrische und elektronische Geräte ohne Funkfunktion.
Betroffene Geräte müssen Grenzwerte für Störaussendungen einhalten und gegenüber externen elektromagnetischen Einflüssen ausreichend störfest sein.
Die Konformität kann im Regelfall durch Selbstzertifizierung auf Basis harmonisierter Normen erfolgen.
Die technische Dokumentation ist mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren.
Wichtig: Funkanlagen (z. B. Bluetooth oder WLAN) unterliegen nicht der EMCD, sondern der RED (2014/53/EU).
Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie
Der Geltungsbereich der EMV-Richtlinie erstreckt sich auf eine breite Palette elektrischer und elektronischer Geräte in privaten, gewerblichen und industriellen Anwendungen. Dabei ist klar geregelt, welche Gerätetypen unter die EMCD fallen – und welche aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften ausgenommen sind.
Kategorie | Beispiele | Geregelt durch | EMV-Anwendung |
---|---|---|---|
Unterhaltungselektronik | Fernseher, PCs, Smartphones, Audiogeräte | EMV-Richtlinie 2014/30/EU | Gilt |
Industrielle Geräte | CNC-Maschinen, Automatisierungssysteme | EMV-Richtlinie 2014/30/EU | Gilt |
Medizinprodukte | MRT-Geräte, Herzschrittmacher | Medizinprodukteverordnung (MDR) 2017/745 | Ausgenommen |
Funkanlagen | WLAN-Router, Bluetooth-Geräte | Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU | Ausgenommen |
Luft- & Schienenfahrzeugsysteme | Flugzeugelektronik, Zugsicherungssysteme | Sektorale Vorschriften | Ausgenommen |
Kraftfahrzeuge | Pkw, Motorräder, E-Scooter | UN/ECE-Vorschriften | Ausgenommen |
Schiffsausrüstung | Navigationssysteme, Funkanlagen für Schiffe | Richtlinie 2014/90/EU | Ausgenommen |
Landwirtschaftliche Fahrzeuge | Traktoren, Forstmaschinen | Verordnung (EU) 167/2013 | Ausgenommen |
Produkte, die anderen EU-Rechtsvorschriften wie der RED oder MDR unterliegen, müssen dennoch EMV-Anforderungen erfüllen – allerdings im Rahmen des jeweils geltenden Regelwerks.
Kategorie | Details |
---|---|
Von der EMV-Richtlinie erfasst | |
Unterhaltungselektronik |
Beispiele: Fernseher, PCs, Smartphones, Audiogeräte Geregelt durch: EMV-Richtlinie 2014/30/EU EMV-Anwendung: Gilt |
Industrielle Geräte |
Beispiele: CNC-Maschinen, Automatisierungssysteme Geregelt durch: EMV-Richtlinie 2014/30/EU EMV-Anwendung: Gilt |
Von der EMV-Richtlinie ausgenommen | |
Medizinprodukte |
Beispiele: MRT-Geräte, Herzschrittmacher Geregelt durch: Medizinprodukteverordnung (MDR) 2017/745 EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Funkanlagen |
Beispiele: WLAN-Router, Bluetooth-Geräte Geregelt durch: Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Luft- & Schienenfahrzeugsysteme |
Beispiele: Flugzeugelektronik, Zugsicherungssysteme Geregelt durch: Sektorale Vorschriften EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Kraftfahrzeuge |
Beispiele: Pkw, Motorräder, E-Scooter Geregelt durch: UN/ECE-Vorschriften EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Schiffsausrüstung |
Beispiele: Navigationssysteme, Funkanlagen für Schiffe Geregelt durch: Richtlinie 2014/90/EU EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Landwirtschaftliche Fahrzeuge |
Beispiele: Traktoren, Forstmaschinen Geregelt durch: Verordnung (EU) 167/2013 EMV-Anwendung: Ausgenommen |
Produkte, die anderen EU-Rechtsvorschriften wie der RED oder MDR unterliegen, müssen dennoch EMV-Anforderungen erfüllen – allerdings im Rahmen des jeweils geltenden Regelwerks.
Zentrale Anforderungen der EMV-Richtlinie
Für einen konformen Marktzugang im EWR müssen elektrische und elektronische Geräte so konzipiert sein, dass sie keine unzulässigen Störungen verursachen – und gleichzeitig störsicher gegenüber elektromagnetischen Einflüssen sind.
Konkret verlangt die EMV-Richtlinie (2014/30/EU) die Einhaltung folgender Schutzziele:
Störaussendungsgrenzwerte (Emission Limits)
Geräte dürfen keine elektromagnetischen Störungen verursachen, die andere Produkte oder Systeme beeinträchtigen könnten.Störfestigkeit (Immunity Levels)
Auch bei Einwirkung elektromagnetischer Felder von außen muss das Gerät zuverlässig funktionieren.
Vergleich: Grenzwerte für Störaussendungen und Störfestigkeit
Kategorie | Definition | Technische Aspekte | Typische Problematik |
---|---|---|---|
Störaussendungen | Begrenzung der elektromagnetischen Emissionen eines Geräts | Leitungsgebunden (über Kabel) und gestrahlt (Gehäuse, Antennen) | Netzteil stört benachbarte Geräte über das Stromnetz |
Störfestigkeit | Sicherstellung der Funktion trotz externer elektromagnetischer Einflüsse | Schutz gegen ESD, leitungs- & strahlungsgebundene Störungen, Überspannung | Touchscreen fällt bei elektrostatischer Entladung aus |
Beide Anforderungen sind wesentliche Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung. In den folgenden Abschnitten wird erläutert, wie sie konkret umgesetzt und geprüft werden können.
Kategorie | Details |
---|---|
Störaussendungen |
Definition: Begrenzung der elektromagnetischen Emissionen eines Geräts Technische Aspekte: Leitungsgebunden (über Kabel) und gestrahlt (Gehäuse, Antennen) Typische Problematik: Netzteil stört benachbarte Geräte über das Stromnetz |
Störfestigkeit |
Definition: Sicherstellung der Funktion trotz externer elektromagnetischer Einflüsse Technische Aspekte: Schutz gegen ESD, leitungs- & strahlungsgebundene Störungen, Überspannung Typische Problematik: Touchscreen fällt bei elektrostatischer Entladung aus |
Beide Anforderungen sind wesentliche Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung. In den folgenden Abschnitten wird erläutert, wie sie konkret umgesetzt und geprüft werden können.
Störaussendungen begrenzen – andere Geräte nicht beeinträchtigen
Elektromagnetische Emissionen müssen so begrenzt werden, dass sie den Betrieb anderer elektrischer oder elektronischer Geräte nicht stören. Dabei unterscheidet man zwei grundlegende Arten:
Leitungsgebundene Störaussendungen
Störungen, die über Strom- oder Signalleitungen in das Stromnetz oder in angeschlossene Geräte eingekoppelt werden.Gestrahlte Störaussendungen
Elektromagnetische Felder, die über das Gehäuse, Anschlusskabel oder Antennen in die Umgebung abgestrahlt werden.
Die zulässigen Grenzwerte hängen vom Gerätetyp und der Einsatzumgebung ab. Sie sind in harmonisierten Normen wie 55032 (Multimedia), 61000-6-3 (Wohn- und Gewerbebereich) oder 61000-6-4 (Industrieumgebungen) definiert.
Störfestigkeit sicherstellen – zuverlässiger Betrieb trotz EMV-Störungen
Geräte müssen auch bei äußeren elektromagnetischen Einflüssen zuverlässig funktionieren. Die Anforderungen an die Störfestigkeit richten sich nach Gerätetyp und Betriebsumgebung.
Wichtige Einflussfaktoren:
Elektrostatische Entladung (ESD)
Schutz vor Entladungen durch Berührung oder aufgeladene Materialien.Gestrahlte Störfestigkeit
Widerstandsfähigkeit gegenüber elektromagnetischen Feldern aus der Umgebung.Schnelle transiente Störungen (Burst)
Toleranz gegenüber kurzen Spannungsspitzen, z. B. durch Schaltvorgänge in Stromkreisen.Überspannungsschutz (Surge Protection)
Fähigkeit, hohe Spannungsspitzen zu verkraften, etwa durch Blitze oder Netzstörungen.Leitungsgebundene Störfestigkeit
Schutz gegen eingekoppelte Störungen über Netz- oder Datenleitungen.
Die Einhaltung der Störfestigkeitsanforderungen gewährleistet einen stabilen Betrieb auch in störbehafteten Umgebungen – und schützt vor Ausfällen, Fehlfunktionen oder Störungen anderer Systeme.
Harmonisierte Normen zur EMV-Konformität
Die meisten Hersteller weisen die Konformität mit der EMV-Richtlinie nach, indem sie harmonisierte Normen anwenden. Diese definieren sowohl die Prüfverfahren als auch die Grenzwerte für Störaussendungen und Störfestigkeit.
Die Anwendung harmonisierter Normen führt zur sogenannten Konformitätsvermutung – sie vereinfacht die CE-Kennzeichnung und das gesamte Konformitätsbewertungsverfahren erheblich.
Werden die einschlägigen Normen vollständig angewendet, ist in der Regel eine Selbstzertifizierung möglich. Andernfalls kann ein alternatives Bewertungsverfahren erforderlich sein – etwa unter Einbeziehung einer Benannten Stelle (Notified Body).
Gängige EMV-Normen
Norm | Anwendungsbereich |
---|---|
EN 55032 | Störaussendungen von Multimediageräten |
EN 61000-6-3 | Emissionsgrenzwerte für Wohn-, Gewerbe- und leichte Industrieumgebungen |
EN 61000-6-2 | Anforderungen an die Störfestigkeit in industriellen Umgebungen |
EN 61000-4-2 bis -4-6 | Spezifische Prüfungen zur Störfestigkeit (ESD, Burst, Surge, gestrahlte Störfestigkeit) |
Harmonisierte Normen legen die technischen Anforderungen zur Einhaltung der EMV-Richtlinie fest – sie sorgen für einheitliche Prüfverfahren und vereinfachen die regulatorische Bewertung.
Norm | Anwendungsbereich |
---|---|
EN 55032 | Störaussendungen von Multimediageräten |
EN 61000-6-3 | Emissionsgrenzwerte für Wohn-, Gewerbe- und leichte Industrieumgebungen |
EN 61000-6-2 | Anforderungen an die Störfestigkeit in industriellen Umgebungen |
EN 61000-4-2 bis -4-6 | Spezifische Prüfungen zur Störfestigkeit (ESD, Burst, Surge, gestrahlte Störfestigkeit) |
Harmonisierte Normen legen die technischen Anforderungen zur Einhaltung der EMV-Richtlinie fest – sie sorgen für einheitliche Prüfverfahren und vereinfachen die regulatorische Bewertung.
CE-Kennzeichnung & Marktüberwachung
Die CE-Kennzeichnung ist der letzte Schritt zum Nachweis der EMV-Konformität und erlaubt das rechtmäßige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Um Transparenz und Rechtsdurchsetzung sicherzustellen, müssen Hersteller, Importeure und Händler bestimmte Pflichten erfüllen. Marktaufsichtsbehörden kontrollieren die fortlaufende Konformität der Produkte und greifen bei Verstößen ein.
Anforderungen an die CE-Kennzeichnung
Bevor ein elektrisches oder elektronisches Produkt auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, muss der Hersteller folgende Schritte umsetzen:
Konformität mit den EMV-Anforderungen sicherstellen
Das Produkt muss die Emissionsgrenzwerte und Störfestigkeitsanforderungen erfüllen – entweder auf Basis harmonisierter Normen oder alternativer Bewertungsmethoden.Technische Dokumentation erstellen
Eine technische Dokumentation (Technical File) muss erstellt werden – einschließlich Prüfberichten, Risikobewertungen und Konformitätserklärungen.EU-Konformitätserklärung (DoC) ausstellen
Der Hersteller muss in einer formellen Erklärung (EU-DoC) bestätigen, dass das Produkt die EMV-Richtlinie sowie alle weiteren zutreffenden EU-Vorschriften erfüllt.CE-Kennzeichnung anbringen
Die CE-Kennzeichnung muss vor dem Inverkehrbringen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt angebracht werden.
Die CE-Kennzeichnung bestätigt die Einhaltung aller anwendbaren EU-Vorschriften – nicht nur der EMV-Richtlinie.
Selbstzertifizierung & Beteiligung Benannter Stellen
Die Wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens hängt davon ab, ob harmonisierte Normen vollständig angewendet werden – oder ob ergänzende Bewertungen durch eine Benannte Stelle erforderlich sind. Die folgende Übersicht zeigt die gängigen Zertifizierungswege im Rahmen der EMV-Richtlinie:
Verfahren | Anwendungsszenario | Bewertungstyp | Benannte Stelle erforderlich? |
---|---|---|---|
Selbstzertifizierung | Wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden | Der Hersteller führt die EMV-Prüfungen selbst durch, erstellt die Dokumentation und erklärt die Konformität | Nein¹ |
Bewertung durch Benannte Stelle | Wenn Normen nicht vollständig angewendet werden oder zusätzliche Risikobewertungen nötig sind | Die Benannte Stelle prüft die Konformität und kann einen Bewertungsbericht oder eine Stellungnahme ausstellen | Optional² |
EU-Baumusterprüfbescheinigung | Nur erforderlich, wenn das Verfahren dies explizit verlangt (selten im EMV-Bereich) | Die Benannte Stelle bewertet die Konformität und kann eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen | Ja³ |
1 Die meisten Hersteller können eine Selbstzertifizierung vornehmen, sofern harmonisierte Normen vollständig angewendet werden.
2 Eine Benannte Stelle ist für die EMV-Richtlinie optional – außer bei Abweichungen von harmonisierten Normen oder erhöhtem Risikopotenzial.
3 Eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ist nur dann vorgeschrieben, wenn das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren sie explizit verlangt.
Verfahren | Details |
---|---|
Selbstzertifizierung |
Anwendungsszenario: Wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden Bewertungstyp: Der Hersteller führt die EMV-Prüfungen selbst durch, erstellt die Dokumentation und erklärt die Konformität Benannte Stelle erforderlich?: Nein¹ |
Bewertung durch Benannte Stelle |
Anwendungsszenario: Wenn Normen nicht vollständig angewendet werden oder zusätzliche Risikobewertungen nötig sind Bewertungstyp: Die Benannte Stelle prüft die Konformität und kann einen Bewertungsbericht oder eine Stellungnahme ausstellen Benannte Stelle erforderlich?: Optional² |
EU-Baumusterprüfbescheinigung |
Anwendungsszenario: Nur erforderlich, wenn das Verfahren dies explizit verlangt (selten im EMV-Bereich) Bewertungstyp: Die Benannte Stelle bewertet die Konformität und kann eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausstellen Benannte Stelle erforderlich?: Ja³ |
1 Die meisten Hersteller können eine Selbstzertifizierung vornehmen, sofern harmonisierte Normen vollständig angewendet werden.
2 Eine Benannte Stelle ist für die EMV-Richtlinie optional – außer bei Abweichungen von harmonisierten Normen oder erhöhtem Risikopotenzial.
3 Eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ist nur dann vorgeschrieben, wenn das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren sie explizit verlangt.
EMV-Konformitätsprozess
Der folgende Abschnitt zeigt einen vereinfachten Überblick über den EMV-Konformitätsprozess – von der Produktentwicklung über Prüfung und Dokumentation bis zur CE-Kennzeichnung.
Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure
Im Rahmen der EMV-Richtlinie tragen Hersteller, Importeure und Händler jeweils spezifische Pflichten, um die EMV-Konformität sicherzustellen und nichtkonforme Produkte vom EU-Markt fernzuhalten.
Akteur | Details |
---|---|
Hersteller |
Zentrale Pflichten: Sicherstellung der EMV-Konformität, Durchführung von Prüfungen, Ausstellung der DoC, Anbringung der CE-Kennzeichnung, Aufbewahrung der technischen Unterlagen für 10 Jahre. Dokumentationsanforderungen: Vollständige technische Dokumentation (inkl. Prüfberichte und Risikobewertung) 10 Jahre aufbewahren. |
Importeure |
Zentrale Pflichten: Überprüfung, ob Produkte aus Nicht-EU-Staaten vor dem Inverkehrbringen der EMV-Richtlinie entsprechen. Dokumentationsanforderungen: Sicherstellen, dass DoC und technische Unterlagen den Behörden auf Anfrage vorgelegt werden können. |
Händler |
Zentrale Pflichten: Überprüfen, ob Produkte die CE-Kennzeichnung tragen und mit der erforderlichen Dokumentation geliefert werden. Dokumentationsanforderungen: Produktinformationen bereithalten und mit Marktaufsichtsbehörden kooperieren. |
Jeder Akteur innerhalb der Lieferkette trägt dazu bei, die EMV-Konformität aufrechtzuerhalten und den EU-Markt vor nichtkonformen Produkten zu schützen.
Akteur | Zentrale Pflichten | Dokumentationsanforderungen |
---|---|---|
Hersteller | Sicherstellung der EMV-Konformität, Durchführung von Prüfungen, Ausstellung der DoC, Anbringung der CE-Kennzeichnung, Aufbewahrung der technischen Unterlagen für 10 Jahre. | Vollständige technische Dokumentation (inkl. Prüfberichte und Risikobewertung) 10 Jahre aufbewahren. |
Importeure | Überprüfung, ob Produkte aus Nicht-EU-Staaten vor dem Inverkehrbringen der EMV-Richtlinie entsprechen. | Sicherstellen, dass DoC und technische Unterlagen den Behörden auf Anfrage vorgelegt werden können. |
Händler | Überprüfen, ob Produkte die CE-Kennzeichnung tragen und mit der erforderlichen Dokumentation geliefert werden. | Produktinformationen bereithalten und mit Marktaufsichtsbehörden kooperieren. |
Jeder Akteur innerhalb der Lieferkette trägt dazu bei, die EMV-Konformität aufrechtzuerhalten und den EU-Markt vor nichtkonformen Produkten zu schützen.
Marktüberwachung & Durchsetzung
Die Marktüberwachungsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) überprüfen die Einhaltung der EMV-Anforderungen durch:
Stichprobenkontrollen und Laborprüfungen
Anforderung technischer Unterlagen bei Herstellern und Importeuren
Anordnung von Korrekturmaßnahmen wie Produktrückrufen oder Verkaufsverboten bei Nichtkonformität
Ein Verstoß gegen die EMV-Richtlinie kann zu Bußgeldern, rechtlichen Konsequenzen und Reputationsschäden führen.
Alle Wirtschaftsakteure sind daher verpflichtet, mit den Behörden zu kooperieren und die Produktsicherheit sowie die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen sicherzustellen.
Nachfolgend finden Sie Antworten auf praxisrelevante Fragen rund um die EMV-Richtlinie.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Produkttypen fallen unter die EMV-Richtlinie?
Die EMV-Richtlinie 2014/30/EU gilt für elektrische und elektronische Geräte, die eine oder beide der folgenden Eigenschaften aufweisen:
Sie erzeugen elektromagnetische Störungen, die andere Geräte beeinträchtigen können.
Sie sind empfindlich gegenüber elektromagnetischen Einflüssen, die ihre Funktion stören könnten.
Beispiele für betroffene Produkte:
Unterhaltungselektronik (z. B. Fernseher, PCs, Audiogeräte)
Industrielle Geräte (z. B. CNC-Maschinen, Automatisierungssysteme)
Medizinprodukte, sofern die EMV-Anforderungen nicht durch andere Vorschriften wie die MDR geregelt sind
Produkte, die unter andere EU-Richtlinien fallen (z. B. Funkanlagenrichtlinie (RED) oder Medizinprodukteverordnung (MDR)), müssen dennoch EMV-Anforderungen erfüllen – im Rahmen der jeweiligen Vorschrift.
Müssen alle elektrischen Produkte eine CE-Kennzeichnung nach EMV-Richtlinie tragen?
Ja. Alle Produkte, die in den Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie fallen, müssen vor dem Inverkehrbringen im EU-Binnenmarkt mit der CE-Kennzeichnung versehen werden.
Ausnahmen:
Komponenten, die nicht als eigenständige Geräte vermarktet werden (z. B. interne Leiterplatten), benötigen keine CE-Kennzeichnung im Sinne der EMV-Richtlinie.
Geräte, die anderen EU-Richtlinien unterliegen (z. B. RED, LVD), müssen die EMV-Anforderungen im Rahmen dieser Richtlinien erfüllen.
Können Hersteller die EMV-Konformität selbst bescheinigen?
Ja, eine Selbstzertifizierung ist möglich, wenn harmonisierte Normen vollständig angewendet werden. In diesem Fall kann der Hersteller die EU-Konformitätserklärung (DoC) selbst ausstellen – ohne Beteiligung einer Benannten Stelle.
Eine Benannte Stelle ist nur erforderlich, wenn:
harmonisierte Normen nicht vollständig angewendet werden oder
zusätzliche Risikobewertungen aufgrund komplexer oder atypischer Designs nötig sind.
Die meisten Hersteller können selbst zertifizieren, für risikobehaftete oder nicht standardisierte Produkte kann jedoch eine Benannte Stelle erforderlich sein.
Was passiert, wenn ein Produkt nicht der EMV-Richtlinie entspricht?
Nichtkonforme Produkte können folgende Konsequenzen nach sich ziehen:
Verkaufsverbote oder Einschränkungen innerhalb der EU
Produktrückrufe, wenn EMV-Probleme nach dem Inverkehrbringen festgestellt werden
Rechtliche Schritte und Bußgelder gegen Hersteller, Importeure oder Händler
Die Marktaufsichtsbehörden sind befugt, Produkte zu prüfen, zu testen und bei Bedarf vom Markt zu entfernen.
Wie lange müssen Hersteller die technische Dokumentation aufbewahren?
Hersteller müssen die technische Dokumentation gemäß EMV-Richtlinie mindestens 10 Jahre nach dem letzten Inverkehrbringen eines Produkts auf dem EU-Markt aufbewahren.
Die Dokumentation (Technical File) umfasst typischerweise:
EMV-Prüfberichte
Risikobewertungen
Eine Kopie der EU-Konformitätserklärung (DoC)
Fallen Komponenten ebenfalls unter die EMV-Richtlinie?
Das hängt von der Vermarktung ab:
Als eigenständige Produkte vermarktete Komponenten müssen die EMV-Richtlinie einhalten.
In andere Geräte integrierte Komponenten müssen so ausgelegt sein, dass sie die EMV-Konformität des Endprodukts nicht gefährden.
Im Zweifelsfall sollte geprüft werden, ob die Komponente gemäß Definition der Richtlinie als "Gerät (Apparatus)" gilt.
Weiterführende Informationen & Offizielle Quellen
EU-Rechtsvorschriften & Leitlinien
-
Europäisches Parlament und Rat (2014): Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung).
Amtsblatt der Europäischen Union, L 96/79, 29. März 2014.Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu (PDF)
Technische Normung & Orientierungshilfen
-
Europäische Kommission: Überblick zur Richtlinie 2014/30/EU über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV).
Verfügbar unter: Single Market Economy – European Commission
Regulatorische Rahmenbedingungen
-
Europäische Kommission (2024): Neues Rechtsrahmenkonzept (New Legislative Framework, NLF) – Gesetzgebung und Normung.
Verfügbar unter: ec.europa.eu
-
Europäische Kommission (2024): Funkanlagenrichtlinie (RED) – Markt, Industrie, Unternehmertum und KMU.
Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Zusätzliche Ressource
-
TAMSys von IB-Lenhardt AG – Type Approval Management System
Zentrale Plattform zur Verwaltung internationaler Funkzulassungen, länderspezifischer Anforderungen und technischer Regulierungen – basierend auf den jeweils geltenden Standards und Prüfpflichten. → TAMSys – Type Approval Management System
Alle Quellen wurden zuletzt im März 2025 überprüft. Für aktuelle Informationen zu EU-Vorschriften empfehlen wir den Zugriff auf die EUR-Lex-Datenbank und die offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission.
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