Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU
Die Funkanlagenrichtlinie (RED) 2014/53/EU legt die EU-Anforderungen an Funkanlagen fest, etwa Mobiltelefone, WLAN-Geräte und Bluetooth-Zubehör. Sie gilt für Produkte, die bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation oder Ortung aussenden oder empfangen. Hersteller müssen die geltenden Anforderungen erfüllen, bevor sie ihre Produkte auf dem Markt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr bringen.
Die RED regelt Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und Frequenznutzung. Sie übernimmt die Sicherheitsziele der Niederspannungsrichtlinie (LVD) ohne deren Spannungsgrenzen sowie die Schutzanforderungen der EMV-Richtlinie. Beide Richtlinien gelten für dieselbe Funkanlage nicht zusätzlich zur RED. Die CE-Kennzeichnung setzt auch die Einhaltung anderer anwendbarer EU-Vorschriften voraus.
RED auf einen Blick
Die Funkanlagenrichtlinie (RED 2014/53/EU) regelt das Inverkehrbringen von Funkanlagen auf dem EU-Markt.
Sie gilt für Funkanlagen, die bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation oder Ortung aussenden oder empfangen, etwa Smartphones, Router und IoT-Geräte.
Die Kernanforderungen betreffen Sicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und effiziente Frequenznutzung.
Die CE-Kennzeichnung ist verpflichtend und beruht auf einer Konformitätsbewertung und einer EU-Konformitätserklärung.
Die Cybersicherheitsanforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 gelten seit dem 1. August 2025 für festgelegte Kategorien von Funkanlagen.
Kernanforderungen der RED
Artikel 3 Absatz 1 und 2 legen die grundlegenden RED-Anforderungen in drei Bereichen fest:
| Schutzziel | Beschreibung |
|---|---|
| Sicherheit | Schutz von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie Gütern vor möglichen Gefahren. |
| EMV | Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der elektromagnetischen Verträglichkeit. |
| Effiziente Frequenznutzung | Effektive Nutzung von Funkfrequenzen und Unterstützung ihrer effizienten Nutzung, um schädliche Störungen zu vermeiden. |
| Schutzziel | Beschreibung |
|---|---|
| Sicherheit | Schutz von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie Gütern vor möglichen Gefahren. |
| Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) | Gewährleistung eines angemessenen Niveaus der elektromagnetischen Verträglichkeit. |
| Effiziente Frequenznutzung | Effektive Nutzung von Funkfrequenzen und Unterstützung ihrer effizienten Nutzung, um schädliche Störungen zu vermeiden. |
RED-Anforderungen praktisch umsetzen
Bewerten Sie für Ihre Funkanlage die folgenden Bereiche:
Sicherheitsanforderungen
Bewerten Sie Risiken für Menschen, Haus- und Nutztiere sowie Güter, einschließlich der bestimmungsgemäßen Verwendung und vernünftigerweise vorhersehbarer Bedingungen. Die Sicherheitsziele der LVD gelten ohne Spannungsgrenzen.
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Prüfen Sie beide Aspekte:
Störaussendung: Die erzeugten Störungen dürfen nicht über dem Pegel liegen, oberhalb dessen andere Geräte nicht mehr bestimmungsgemäß betrieben werden können.
Störfestigkeit: Das Produkt muss gegenüber den bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zu erwartenden elektromagnetischen Störungen ausreichend störfest sein, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung zu funktionieren.
Effiziente Frequenznutzung
Bewerten Sie die effektive und effiziente Frequenznutzung sowie die Vermeidung schädlicher Störungen für die vorgesehenen Betriebsbedingungen und Konfigurationen des Produkts.
Anforderungen an einheitliches Laden
Für bestimmte Gerätekategorien, die kabelgebunden aufgeladen werden können, enthalten Artikel 3 Absatz 4 und Anhang Ia zusätzliche Anforderungen an einheitliche Ladeanschlüsse, einschließlich USB Type-C und gegebenenfalls USB Power Delivery. Sie gelten für die aufgeführten Kategorien seit dem 28. Dezember 2024; für Laptops erst seit dem 28. April 2026.
Geltungsbereich
Die RED gilt für Produkte, die bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation oder Ortung aussenden oder empfangen – auch wenn Funk nur eine Nebenfunktion ist. Dazu zählen Mobiltelefone, WLAN- und Bluetooth-Geräte, IoT-Produkte mit Funkfunktion sowie Funkanlagen in Fahrzeugen. Die folgenden Ausnahmen gelten nur unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich der RED
| Ausnahme | Details |
|---|---|
| Ausschließlich staatliche Nutzung |
Voraussetzungen: Ausschließliche Nutzung für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten staatlichen Tätigkeiten, einschließlich Verteidigung und öffentlicher Sicherheit Hinweis: Die Nutzung durch Behörden allein begründet keine Ausnahme |
| Schiffsausrüstung |
Voraussetzungen: Im Geltungsbereich der Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU Hinweis: Andere Funkanlagen auf Schiffen können weiterhin der RED unterliegen |
| Amateurfunkanlagen |
Voraussetzungen: Nicht auf dem Markt bereitgestellt, gemäß Anhang I Hinweis: Auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen unterliegen weiterhin der RED |
| Bestimmte Luftfahrtgeräte |
Voraussetzungen: Erfüllt die Voraussetzungen aus Anhang I und Verordnung (EU) 2018/1139; ausschließlich zur Verwendung in der Luft bestimmt Hinweis: Die Verwendung in der Luft allein begründet keine Ausnahme |
| Professionelle Erprobungsmodule |
Voraussetzungen: Kundenspezifisch angefertigt und ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen eingesetzt Hinweis: Keine allgemeine Ausnahme für Prototypen |
- Medizinprodukte: Die Medizinprodukteverordnung (MDR) oder die Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) befreit ein Gerät mit Funkfunktionen nicht generell von der RED.
- Geräte für den Eigengebrauch: Der Leitfaden der Kommission behandelt für den Eigengebrauch gebaute Geräte als nicht in Verkehr gebracht. Nationale Vorschriften können RED-Anforderungen dennoch anwendbar machen; dies ist keine allgemeine Ausnahme für Eigenbauten.
| Ausnahme | Voraussetzungen | Hinweis |
|---|---|---|
| Ausschließlich staatliche Nutzung | Ausschließliche Nutzung für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten staatlichen Tätigkeiten, einschließlich Verteidigung und öffentlicher Sicherheit | Die Nutzung durch Behörden allein begründet keine Ausnahme |
| Schiffsausrüstung | Im Geltungsbereich der Schiffsausrüstungsrichtlinie 2014/90/EU | Andere Funkanlagen auf Schiffen können weiterhin der RED unterliegen |
| Amateurfunkanlagen | Nicht auf dem Markt bereitgestellt, gemäß Anhang I | Auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen unterliegen weiterhin der RED |
| Bestimmte Luftfahrtgeräte | Erfüllt die Voraussetzungen aus Anhang I und Verordnung (EU) 2018/1139; ausschließlich zur Verwendung in der Luft bestimmt | Die Verwendung in der Luft allein begründet keine Ausnahme |
| Professionelle Erprobungsmodule | Kundenspezifisch angefertigt und ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen eingesetzt | Keine allgemeine Ausnahme für Prototypen |
- Medizinprodukte: Die Medizinprodukteverordnung (MDR) oder die Verordnung über In-vitro-Diagnostika (IVDR) befreit ein Gerät mit Funkfunktionen nicht generell von der RED.
- Geräte für den Eigengebrauch: Der Leitfaden der Kommission behandelt für den Eigengebrauch gebaute Geräte als nicht in Verkehr gebracht. Nationale Vorschriften können RED-Anforderungen dennoch anwendbar machen; dies ist keine allgemeine Ausnahme für Eigenbauten.
RED-Konformität und Herstellerpflichten
Überblick über die rechtlichen Pflichten
Um Funkanlagen rechtmäßig auf dem EU-Markt in Verkehr zu bringen, müssen Hersteller die wesentlichen Anforderungen der RED erfüllen. Dazu gehören:
Produktsicherheit, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) sowie effektive und effiziente Frequenznutzung gewährleisten
Die anwendbaren Cybersicherheitsanforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d–f für die von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 erfassten Kategorien erfüllen; sie gelten seit dem 1. August 2025
Eine Konformitätsbewertung durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen
Die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder ihrem Typenschild anbringen, sofern die Art der Anlage dies nicht unmöglich oder ungerechtfertigt macht, und zusätzlich sichtbar und lesbar auf der Verpackung
Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre aufbewahren und einer zuständigen Behörde auf begründetes Verlangen Unterlagen vorlegen
Konformitätsverfahren nach der Funkanlagenrichtlinie (RED)
-
1. Anforderungen ermitteln
Prüfen Sie Sicherheit, EMV und Frequenznutzung sowie weitere Pflichten, etwa zu Cybersicherheit und einheitlichem Laden.
-
2. Konformität prüfen und dokumentieren
Wählen Sie das Verfahren, bewerten Sie Risiken und führen Sie Prüfungen durch. Erstellen Sie technische Unterlagen mit Konformitätsnachweisen.
Verfahren — A, B+C oder H
Nutzen Sie Modul A, soweit zulässig, oder B+C bzw. H mit Benannter Stelle. Prüfen Sie die Anforderungen und deren Abdeckung durch harmonisierte Normen.
-
3. EU-Konformitätserklärung ausstellen
Der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage der RED und den weiteren anwendbaren EU-Rechtsvorschriften entspricht.
-
4. CE-Kennzeichnung anbringen
Kennzeichnen Sie Gerät und Verpackung vor dem Inverkehrbringen mit CE. Stellen Sie sicher, dass die Serienfertigung konform bleibt.
Hinweis: Für Artikel 3 Absatz 2 und die anwendbaren Anforderungen aus Absatz 3 ist B+C oder H erforderlich, wenn einschlägige harmonisierte Normen fehlen, nur teilweise angewandt werden oder die Anforderungen nicht vollständig abdecken. Einschränkungen der Normenlistung sind dabei zu berücksichtigen.
Der Hersteller bleibt für die Konformität verantwortlich. Er muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen zehn Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen vorlegen.
Konformitätsbewertung: Das passende Verfahren wählen
Wählen Sie das Bewertungsverfahren für jede anwendbare RED-Anforderung. Bei Modul A bewertet der Hersteller die Konformität selbst; bei B+C und H ist eine notifizierte Stelle beteiligt.
Konformitätsbewertung nach Artikel 17
Die Tabelle zeigt die verfügbaren Verfahren und wann eine notifizierte Stelle beteiligt ist.
| Anforderung / Situation | Verfügbare Verfahren | Notifizierte Stelle erforderlich? |
|---|---|---|
| Sicherheit, EMV und einheitliches Laden | A, B+C oder H | Nur bei B+C/H |
| Frequenznutzung / zusätzliche Anforderungen: vollständige Normenabdeckung* | A, B+C oder H | Nur bei B+C/H |
| Frequenznutzung / zusätzliche Anforderungen: unvollständige Normenabdeckung* | B+C oder H | Ja |
| Freiwillige Bewertung durch eine notifizierte Stelle, wenn A zulässig ist | B+C oder H | Freiwillig |
*Vollständige Normenabdeckung bedeutet: Die einschlägigen harmonisierten Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet, werden vollständig angewandt und decken die für Ihr Produkt geltenden Anforderungen ab – unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Listung. Andernfalls ist für die betroffene Frequenz- oder Zusatzanforderung B+C oder H erforderlich.
Module:
- A – Interne Fertigungskontrolle
- B – EU-Baumusterprüfung
- C – Konformität mit dem Baumuster
- H – Umfassende Qualitätssicherung
| Anforderung / Situation | Details |
|---|---|
| Sicherheit, EMV und einheitliches Laden |
Verfügbare Verfahren: A, B+C oder H Notifizierte Stelle erforderlich?: Nur bei B+C/H |
| Frequenznutzung / zusätzliche Anforderungen: vollständige Normenabdeckung* |
Verfügbare Verfahren: A, B+C oder H Notifizierte Stelle erforderlich?: Nur bei B+C/H |
| Frequenznutzung / zusätzliche Anforderungen: unvollständige Normenabdeckung* |
Verfügbare Verfahren: B+C oder H Notifizierte Stelle erforderlich?: Ja |
| Freiwillige Bewertung durch eine notifizierte Stelle, wenn A zulässig ist |
Verfügbare Verfahren: B+C oder H Notifizierte Stelle erforderlich?: Freiwillig |
*Vollständige Normenabdeckung bedeutet: Die einschlägigen harmonisierten Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Union gelistet, werden vollständig angewandt und decken die für Ihr Produkt geltenden Anforderungen ab – unter Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Listung. Andernfalls ist für die betroffene Frequenz- oder Zusatzanforderung B+C oder H erforderlich.
Module:
- A – Interne Fertigungskontrolle
- B – EU-Baumusterprüfung
- C – Konformität mit dem Baumuster
- H – Umfassende Qualitätssicherung
Eigenbewertung oder notifizierte Stelle?
Verpflichtend: Für Frequenzanforderungen und anwendbare zusätzliche Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 ist eine notifizierte Stelle erforderlich, wenn einschlägige harmonisierte Normen fehlen, nicht vollständig angewandt werden oder die Anforderung für das Produkt nicht vollständig abdecken. Artikel 17 Absatz 4 schreibt dann B+C oder H für diesen Anforderungsbereich vor.
Freiwillig: Wenn A zulässig ist, können Hersteller auch B+C oder H wählen. Ein Laborprüfbericht ist ein unterstützender Nachweis, ersetzt aber kein vorgeschriebenes Verfahren mit einer notifizierten Stelle.
Ausgewählte Funk- und EMV-Normen für die RED-Bewertung
Diese Auswahl umfasst Funknormen, Normenreihen und eine gemeinsame EMV-Referenz. Die Konformitätsvermutung hängt von der konkreten Ausgabe und den Anforderungen ab, die ihre aktuelle Amtsblatt-Listung abdeckt – einschließlich möglicher Einschränkungen.
| Norm | Anwendungsbereich | Hinweis |
|---|---|---|
| EN 300 328 | 2,4-GHz-Breitbandsysteme, z. B. WLAN, Bluetooth, Zigbee | Breitband-Datenübertragung; Artikel 3 Absatz 2 |
| EN 301 893 | 5-GHz-WLAN (RLAN) | DFS1/TPC2 Anforderungen, soweit anwendbar |
| EN 303 687 | 6-GHz-WAS/RLAN, z. B. Wi-Fi 6E/7 | LPI3/VLP4; mit Einschränkungen gelistet |
| EN 300 220-2 | Nicht spezifische Kurzstreckenfunkgeräte (SRD), 25 MHz–1 GHz | Einschlägige gelistete Ausgabe von Teil 2 verwenden |
| EN 303 413 | GNSS-Empfänger | GNSS-Empfang in den festgelegten Satellitennavigationsbändern |
| EN 300 330 | Niederfrequente SRD und induktive Systeme | Einschließlich induktiv gekoppelter RFID-/NFC-Anwendungen |
| EN 301 908-x | 3G-/4G-/5G-Mobilfunknetze | Einschlägigen produktspezifischen Teil und gelistete Ausgabe auswählen |
| EN 301 489-1 | EMV-Grundnorm für Funkanlagen | Gemeinsame Referenz; keine eigenständige RED-Listung |
| EN 301 489-17 | EMV für Breitband-Datenübertragung | Technologiespezifische EMV; mit Einschränkungen gelistet |
| EN 301 489-3 | EMV für SRD, 9 kHz–246 GHz | SRD-EMV; mit Einschränkungen gelistet |
|
Anwendung: 2,4-GHz-Breitbandsysteme, z. B. WLAN, Bluetooth, Zigbee
Hinweis: Breitband-Datenübertragung; Artikel 3 Absatz 2 |
|
Anwendung: 5-GHz-WLAN (RLAN)
Hinweis: DFS1/TPC2 Anforderungen, soweit anwendbar |
|
Anwendung: 6-GHz-WAS/RLAN, z. B. Wi-Fi 6E/7
Hinweis: LPI3/VLP4; mit Einschränkungen gelistet |
|
Anwendung: Nicht spezifische Kurzstreckenfunkgeräte (SRD), 25 MHz–1 GHz
Hinweis: Einschlägige gelistete Ausgabe von Teil 2 verwenden |
|
EN 303 413
Anwendung: GNSS-Empfänger
Hinweis: GNSS-Empfang in den festgelegten Satellitennavigationsbändern |
|
EN 300 330
Anwendung: Niederfrequente SRD und induktive Systeme
Hinweis: Einschließlich induktiv gekoppelter RFID-/NFC-Anwendungen |
|
EN 301 908-x
Anwendung: 3G-/4G-/5G-Mobilfunknetze
Hinweis: Einschlägigen produktspezifischen Teil und gelistete Ausgabe auswählen |
|
Anwendung: EMV-Grundnorm für Funkanlagen
Hinweis: Gemeinsame Referenz; keine eigenständige RED-Listung |
|
EN 301 489-17
Anwendung: EMV für Breitband-Datenübertragung
Hinweis: Technologiespezifische EMV; mit Einschränkungen gelistet |
|
EN 301 489-3
Anwendung: EMV für SRD, 9 kHz–246 GHz
Hinweis: SRD-EMV; mit Einschränkungen gelistet |
- DFS (Dynamic Frequency Selection): Automatischer Kanalwechsel zur Vermeidung von Radarstörungen.
- TPC (Transmit Power Control): Dynamische Regelung der Sendeleistung.
- LPI (Low Power Indoor): Geräte für Innenräume mit begrenzter Sendeleistung.
- VLP (Very Low Power): Sehr geringe Sendeleistung für mobile/tragbare Anwendungen.
Normenlistung geprüft: 12. Oktober 2026 · Quelle: Europäische Kommission / Amtsblatt
Anforderungen an die technischen Unterlagen
Hersteller müssen die technischen Unterlagen vor dem Inverkehrbringen erstellen, aktuell halten und zusammen mit der EU-Konformitätserklärung zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren. Sie müssen die Bewertung der geltenden Anforderungen ermöglichen und, soweit relevant, Folgendes enthalten:
Gerätebeschreibung, technische Spezifikationen und konformitätsrelevante Software- oder Firmwareversionen
Angaben zu Entwurf und Fertigung, etwa Schaltpläne und Zeichnungen
Risikobewertung, angewandte Normen und Erläuterungen zu alternativen Lösungen zur Erfüllung der Anforderungen
Prüfberichte, EU-Konformitätserklärung und bei Modul B die EU-Baumusterprüfbescheinigung
Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
Im Rahmen der Marktüberwachung müssen Hersteller der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen auf begründetes Verlangen vorlegen.
Schrittweise Umsetzung für Hersteller
Schritt 1: Anforderungen bestimmen
Prüfen, ob das Produkt in den Geltungsbereich der RED fällt
Anwendbare EU-Anforderungen und harmonisierte Normen ermitteln
Das passende Konformitätsbewertungsverfahren festlegen: A, B+C oder H
Schritt 2: Unterlagen vorbereiten
Technische Unterlagen und Risikobewertung erstellen
Angewandte Normen und alternative Lösungen zur Erfüllung der Anforderungen dokumentieren
Schritt 3: Prüfungen und Konformitätsbewertung
Erforderliche Prüfungen intern oder durch ein externes Labor durchführen
Eine notifizierte Stelle einbeziehen, wenn Artikel 17 dies verlangt oder B+C beziehungsweise H freiwillig gewählt wird
Die EU-Konformitätserklärung ausstellen
Schritt 4: CE-Kennzeichnung und Marktzugang
CE-Kennzeichnung auf Produkt und Verpackung anbringen
Konformität der Serienfertigung und Verfahren für Korrekturmaßnahmen sicherstellen
Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung zehn Jahre aufbewahren
Cybersicherheit: Prüfen Sie vor der Verfahrenswahl, ob die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d–f für Ihre Produktkategorie gelten. Siehe Cybersicherheitsanforderungen.
Cybersicherheit und vernetzte Funkanlagen
Welche Anforderungen gelten für Ihr Produkt?
Seit dem 1. August 2025 aktiviert die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d–f der RED für festgelegte Gerätekategorien. Die zugehörigen Normen der Reihe EN 18031 sind mit Einschränkungen im Amtsblatt gelistet:
Netzwerkschutz — EN 18031-1:2024: Funkanlagen, die direkt oder über ein anderes Gerät über das Internet kommunizieren können.
Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre — EN 18031-2:2024: Internetfähige Funkanlagen, ausschließlich zur Kinderbetreuung bestimmte Geräte, Spielzeug und Wearables, sofern sie personenbezogene Daten, Verkehrsdaten oder Standortdaten verarbeiten können.
Schutz vor Betrug — EN 18031-3:2024: Internetfähige Funkanlagen, die Übertragungen von Geld, Geldwert oder virtueller Währung ermöglichen.
Sektorspezifische Ausnahmen: Geräte, die der MDR oder IVDR unterliegen, sind von allen drei Cybersicherheitsanforderungen ausgenommen. Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 nimmt bestimmte Luftfahrt-, Fahrzeug- und elektronische Mautgeräte nur von den Anforderungen an Datenschutz und Betrugsschutz aus. Dies sind keine allgemeinen RED-Ausnahmen.
Grenzen der Konformitätsvermutung
Alle drei Teile: Die Abschnitte „Rationale“ und „Guidance“ begründen für sich genommen keine Konformitätsvermutung.
Alle drei Teile: Es entsteht keine Konformitätsvermutung, wenn die Anwendung der Passwortklauseln erlaubt, dass Nutzer kein Passwort festlegen und verwenden.
Teil 2: Keine Konformitätsvermutung für den Datenschutz, wenn die Zugangskontrolle durch Eltern oder Erziehungsberechtigte für die festgelegten Gerätekategorien nicht gewährleistet ist.
Teil 3: Die Bewertungskriterien in Nummer 6.3.2.4 begründen keine Konformitätsvermutung für den Betrugsschutz.
Die Einschränkungen stehen im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138. Werden die Normen nicht vollständig angewandt oder decken sie die für das Produkt geltende Anforderung nicht vollständig ab, verlangt Artikel 17 Absatz 4 für diese Anforderung B+C oder H mit einer notifizierten Stelle.
Unterstützung bei Prüfungen und Bewertung finden Sie auf unserer Seite zur IoT-Cybersicherheitszertifizierung.
IoT und RED-Konformität
Sensoren, Gateways und Smart-Home-Produkte mit Funkfunktion können in diese Kategorien fallen. Prüfen Sie die Kommunikations- und Datenverarbeitungsfähigkeiten des Produkts anhand der oben genannten Anforderungen.
Der Cyber Resilience Act (CRA, Verordnung (EU) 2024/2847) ist ein eigenständiger Rechtsrahmen mit gestaffelter Anwendung:
11. September 2026: Die Meldepflichten nach CRA-Artikel 14 für aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gelten seit diesem Datum für Hersteller von Produkten im Geltungsbereich des CRA.
11. Dezember 2027: Die Hauptpflichten des CRA gelten. Zugleich hebt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 auf.
Für Geräte, die zwischen dem 1. August 2025 und dem 10. Dezember 2027 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden oder werden und diesen Cybersicherheitsanforderungen unterliegen, bleibt die RED-Marktüberwachung auch nach der Aufhebung bestehen.
5G und Frequenznutzung
5G-Funkanlagen werden anhand der anwendbaren RED-Anforderungen bewertet. Die einschlägigen Teile der Reihe EN 301 908 können die Frequenzbewertung im Umfang ihrer Amtsblatt-Listung unterstützen. Nationale Bedingungen für die Frequenznutzung sind ebenfalls zu prüfen.
Mehrfunk- und konfigurierbare Geräte
Die Bewertung muss alle vorgesehenen Betriebsbedingungen und alle möglichen Konfigurationen berücksichtigen. Für die Sicherheit sind zusätzlich vernünftigerweise vorhersehbare Bedingungen zu beachten. Diese Grundsätze gelten auch für Produkte mit mehreren Funktechnologien und softwarekonfigurierbare Geräte.
Vorgehen in Kürze
Ermitteln Sie die geltenden Produktanforderungen, prüfen Sie die einschlägigen Normen und Listungseinschränkungen und dokumentieren Sie das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren vor dem Inverkehrbringen.
Zusammenfassung und Unterstützung
Die Funkanlagenrichtlinie (RED) ist die zentrale Rechtsgrundlage für das Inverkehrbringen von Funkanlagen im EWR. Sie stellt Anforderungen an:
Sicherheit
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Effektive und effiziente Frequenznutzung
Cybersicherheit für die festgelegten Gerätekategorien seit dem 1. August 2025
Das Konformitätsbewertungsverfahren – A, B+C oder H – richtet sich nach dem jeweiligen Anforderungsbereich und der Anwendung einschlägiger harmonisierter Normen. Berücksichtigen Sie diese Pflichten frühzeitig in der Produktentwicklung, um den rechtskonformen Marktzugang vorzubereiten.
Fragen zur RED-Konformität? Unser Team unterstützt Sie bei Bewertungspflichten und Normenwahl. Für die strukturierte Umsetzung empfehlen wir TAMSys, unser Type Approval Management System.
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FAQ zur RED-Konformität
Welche zusätzlichen Anforderungen enthält die RED?
Zusätzliche Anforderungen gelten für die in den jeweiligen Rechtsakten festgelegten Kategorien, nicht für jedes Funkprodukt:
Netzwerkschutz, Datenschutz und Betrugsschutz nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d–f für die von der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 erfassten Kategorien
Zugang zu Notdiensten nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe g für bestimmte Kategorien, etwa Smartphones mit Unterstützung der Standortermittlung bei Notrufen
Einheitliche Ladeanforderungen nach Artikel 3 Absatz 4 und Anhang Ia für bestimmte kabelgebunden aufladbare Gerätekategorien
Die Interoperabilitätsbestimmungen in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a–c sind derzeit nicht als allgemeine RED-Pflichten aktiviert.
Welche gesetzlichen Anforderungen müssen Hersteller nach der RED erfüllen?
Hersteller müssen die anwendbaren wesentlichen Anforderungen erfüllen:
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a: Schutz von Gesundheit und Sicherheit, einschließlich Haus- und Nutztieren sowie Gütern
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b: Angemessenes Niveau elektromagnetischer Verträglichkeit
Artikel 3 Absatz 2: Effektive Frequenznutzung und Unterstützung ihrer effizienten Nutzung zur Vermeidung schädlicher Störungen
Artikel 3 Absatz 3 und 4: Zusätzliche Anforderungen für festgelegte Gerätekategorien, gegebenenfalls einschließlich Cybersicherheit und einheitlichem Laden
Vor dem Inverkehrbringen müssen sie außerdem die Konformitätsbewertung abschließen, technische Unterlagen erstellen, die EU-Konformitätserklärung ausstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen.
Welche RED-Cybersicherheitsanforderungen gelten seit 2025?
Seit dem 1. August 2025 aktiviert die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d–f für festgelegte Kategorien:
Netzwerkschutz: Internetfähige Funkanlagen, einschließlich der Kommunikation über andere Geräte
Personenbezogene Daten und Privatsphäre: Internetfähige Geräte, Geräte zur Kinderbetreuung, Spielzeug und Wearables, die personenbezogene Daten, Verkehrs- oder Standortdaten verarbeiten können
Betrugsschutz: Internetfähige Geräte, die Übertragungen von Geld, Geldwert oder virtueller Währung ermöglichen
Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 enthält sektorspezifische Ausnahmen, etwa für Medizinprodukte. EN 18031-1/-2/-3 können die Bewertung unterstützen; ihre Amtsblatt-Einschränkungen sind zu beachten.
Wie weisen Hersteller die RED-Konformität nach?
Vor dem Inverkehrbringen müssen Hersteller:
Die anwendbare Konformitätsbewertung abschließen, mit A, B+C oder H nach Artikel 17
Technische Unterlagen zusammenstellen, einschließlich der relevanten Risikobewertung, Konformitätsnachweise und Prüfberichte
Eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, die die anwendbaren Anforderungen benennt
Die CE-Kennzeichnung anbringen: sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Anlage oder ihrem Typenschild, sofern die Art der Anlage dies nicht unmöglich oder ungerechtfertigt macht, und zusätzlich sichtbar und lesbar auf der Verpackung
Technische Unterlagen und EU-Konformitätserklärung sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Kennnummer der notifizierten Stelle folgt der CE-Kennzeichnung nur bei Verwendung von Modul H.
Wann ist eine notifizierte Stelle für die RED-Konformität erforderlich?
Für Artikel 3 Absatz 2 und anwendbare Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 verlangt Artikel 17 Absatz 4 eine notifizierte Stelle, wenn einschlägige harmonisierte Normen fehlen, nicht vollständig angewandt werden oder die Anforderung für das Produkt nicht vollständig abdecken – einschließlich relevanter Listungseinschränkungen. Für diesen Anforderungsbereich muss der Hersteller dann B+C oder H verwenden.
Für Sicherheit, EMV und einheitliches Laden nach Artikel 3 Absatz 1 und 4 bleibt Modul A verfügbar. Wo A zulässig ist, bedeutet die Wahl von B+C oder H eine freiwillige Beteiligung der notifizierten Stelle. Produktkomplexität allein schreibt Modul H nicht vor.
Wie unterstützen harmonisierte Normen die RED-Konformität?
Die Anwendung harmonisierter Normen, deren Fundstellen unter der RED im Amtsblatt veröffentlicht sind, begründet eine Konformitätsvermutung nur für die abgedeckten Anforderungen und unter Beachtung der Listungseinschränkungen. Normen sind freiwillig; das gewählte Bewertungsverfahren muss dennoch Artikel 17 entsprechen.
EN 300 328 ist eine gelistete Frequenznorm für Breitband-Datenübertragungsgeräte im 2,4-GHz-Band.
IEC 62368-1 ist eine technische Sicherheitsnorm für IKT- und AV-Geräte. Sie ist unter der RED nicht im Amtsblatt gelistet und begründet daher selbst keine Konformitätsvermutung. Dokumentieren Sie ihre Verwendung als angewandte technische Spezifikation.
Gilt die RED für alle drahtlosen Geräte?
Nein. Die RED gilt für elektrische und elektronische Produkte, die bestimmungsgemäß Funkwellen zur Kommunikation oder Ortung aussenden oder empfangen. Beispiele sind:
Mobiltelefone, Tablets und Smartwatches mit Funkfunktionen
WLAN-Router, Bluetooth-Zubehör und IoT-Geräte mit Funkfunktion
Industrielle Funkanlagen und Funkanlagen in Fahrzeugen
Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem für:
Anlagen, die ausschließlich für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten staatlichen Tätigkeiten eingesetzt werden, etwa zur Verteidigung
Schiffsausrüstung im Geltungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU und die in Anhang I genannten Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in der Luft bestimmt sind
Nicht auf dem Markt bereitgestellte Amateurfunkanlagen sowie die in Anhang I genannten kundenspezifischen professionellen Erprobungsmodule für Forschung und Entwicklung
Infrarot- und andere optische drahtlose Produkte fallen nicht unter diese Funkwellendefinition. Medizinprodukte mit Funkfunktionen sind nicht generell von der RED ausgenommen.
Weiterführende Informationen und amtliche Quellen
EU-Rechtsvorschriften
-
Europäisches Parlament und Rat. Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt. Konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026.
Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
-
Europäische Kommission. Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU hinsichtlich der Anwendung der grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f. Konsolidierte Fassung vom 27. Oktober 2023; anwendbar seit dem 1. August 2025. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/339 hebt sie mit Wirkung vom 11. Dezember 2027 auf.
Verfügbar unter: eur-lex.europa.eu
Technische Normen & Leitlinien
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Harmonisierte Normen zur RED (ETSI): Bereitgestellt vom European Telecommunications Standards Institute (ETSI)
Verfügbar unter: etsi.org
Regulatorische Informationen
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New Legislative Framework (NLF): Überblick über den europäischen Rechtsrahmen für Produktsicherheit und Marktüberwachung
Verfügbar unter: single-market-economy.ec.europa.eu/
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Radio Equipment Directive (RED): Themenseite der Europäischen Kommission zur RED
Verfügbar unter: single-market-economy.ec.europa.eu
Zusätzliche Ressource
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TAMSys von IB-Lenhardt AG – Type Approval Management System
Zentrale Plattform zur Verwaltung internationaler Funkzulassungen, länderspezifischer Anforderungen und technischer Regulierungen – basierend auf den jeweils geltenden Standards und Prüfpflichten. → TAMSys – Type Approval Management System
Quellenstand: 12. Oktober 2026. RED: konsolidierte Fassung vom 30. Mai 2026; Cybersicherheit: Verordnung (EU) 2022/30 in der Fassung vom 27. Oktober 2023. Normenlistung: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 in der Fassung vom 11. Dezember 2025 sowie Änderung (EU) 2026/2003. Quelle: EUR-Lex.
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Weitere regulatorische Informationen finden Sie in folgenden Leitfäden:
Autor: IBL-Editors Team
Technische Überprüfung: Daniel Lenhardt - CEO & Owner | IB-Lenhardt AG Feedback zu diesem Artikel geben