Inverkehrbringen
Inverkehrbringen bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt erstmals auf dem Markt der Europäischen Union (EU) bereitgestellt wird – sei es zum Vertrieb, zur Verwendung oder zum Verbrauch, entgeltlich oder unentgeltlich. Dieser Rechtsbegriff ist in der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie in sektorspezifischen Rechtsakten wie der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (RED) definiert.
Das Inverkehrbringen stellt den Moment dar, ab dem ein Produkt allen geltenden EU-rechtlichen Anforderungen unterliegt – einschließlich der Konformitätsbewertung, der CE-Kennzeichnung und der Verfügbarkeit einer EU-Konformitätserklärung (DoC).
Rechtliche Bedeutung
Das Inverkehrbringen erfolgt einmalig für jede einzelne Produkteinheit durch einen bestimmten Wirtschaftsakteur innerhalb der EU. Spätere Eigentumsübertragungen (z. B. Weiterverkäufe) gelten lediglich als Bereitstellung auf dem Markt.
Wirtschaftsakteure im Sinne des EU-Rechts sind:
der Hersteller, sofern in der EU niedergelassen,
der Importeur bei Herstellern außerhalb der EU,
ein Bevollmächtigter, sofern bestellt,
in bestimmten Fällen auch der Händler, z. B. beim Fernabsatz.
Der Begriff bezieht sich auf jede einzelne Produkteinheit, nicht nur auf einen Produkttyp oder ein Modell.
Online-Angebote gelten ebenfalls als Inverkehrbringen, wenn sie an Endnutzer in der EU gerichtet sind – unabhängig davon, ob das Produkt aus einem Drittstaat geliefert wird.
Bei importierten Produkten gilt der Importeur als derjenige, der das Inverkehrbringen vornimmt.
Wesentliche Anforderungen beim Inverkehrbringen
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss:
das Produkt allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen,
eine gültige EU-Konformitätserklärung (DoC) vorliegen,
die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht und die Kennzeichnung vollständig sein,
die technische Dokumentation erstellt und in einer von der zuständigen nationalen Behörde akzeptierten Sprache verfügbar sein.
Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure
Hersteller sind verantwortlich für:
Produktentwurf und -entwicklung,
Durchführung der Konformitätsbewertung,
Erstellung der technischen Unterlagen und
Ausstellung der Konformitätserklärung.
Importeure müssen sicherstellen, dass:
das Produkt die EU-Anforderungen erfüllt,
die technischen Unterlagen und Konformitätserklärung verfügbar sind und
auf Anfrage vorgelegt werden können.
Zeitpunktbezogene Rechtswirkung
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bewertet – spätere Änderungen der Rechtslage wirken nicht rückwirkend auf bereits in Verkehr gebrachte Produkte.