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Inverkehrbringen

Inverkehrbringen bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt erstmals auf dem Markt der Europäischen Union (EU) bereitgestellt wird – sei es zum Vertrieb, zur Verwendung oder zum Verbrauch, entgeltlich oder unentgeltlich. Dieser Rechtsbegriff ist in der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie in sektorspezifischen Rechtsakten wie der Richtlinie 2014/53/EU über Funkanlagen (RED) definiert.

Das Inverkehrbringen stellt den Moment dar, ab dem ein Produkt allen geltenden EU-rechtlichen Anforderungen unterliegt – einschließlich der Konformitätsbewertung, der CE-Kennzeichnung und der Verfügbarkeit einer EU-Konformitätserklärung (DoC).

Rechtliche Bedeutung

  • Das Inverkehrbringen erfolgt einmalig für jede einzelne Produkteinheit durch einen bestimmten Wirtschaftsakteur innerhalb der EU. Spätere Eigentumsübertragungen (z. B. Weiterverkäufe) gelten lediglich als Bereitstellung auf dem Markt.

  • Wirtschaftsakteure im Sinne des EU-Rechts sind:

    • der Hersteller, sofern in der EU niedergelassen,

    • der Importeur bei Herstellern außerhalb der EU,

    • ein Bevollmächtigter, sofern bestellt,

    • in bestimmten Fällen auch der Händler, z. B. beim Fernabsatz.

  • Der Begriff bezieht sich auf jede einzelne Produkteinheit, nicht nur auf einen Produkttyp oder ein Modell.

  • Online-Angebote gelten ebenfalls als Inverkehrbringen, wenn sie an Endnutzer in der EU gerichtet sind – unabhängig davon, ob das Produkt aus einem Drittstaat geliefert wird.

  • Bei importierten Produkten gilt der Importeur als derjenige, der das Inverkehrbringen vornimmt.

Wesentliche Anforderungen beim Inverkehrbringen

Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss:

  • das Produkt allen einschlägigen EU-Rechtsvorschriften entsprechen,

  • eine gültige EU-Konformitätserklärung (DoC) vorliegen,

  • die CE-Kennzeichnung korrekt angebracht und die Kennzeichnung vollständig sein,

  • die technische Dokumentation erstellt und in einer von der zuständigen nationalen Behörde akzeptierten Sprache verfügbar sein.

Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteure

  • Hersteller sind verantwortlich für:

    • Produktentwurf und -entwicklung,

    • Durchführung der Konformitätsbewertung,

    • Erstellung der technischen Unterlagen und

    • Ausstellung der Konformitätserklärung.

  • Importeure müssen sicherstellen, dass:

    • das Produkt die EU-Anforderungen erfüllt,

    • die technischen Unterlagen und Konformitätserklärung verfügbar sind und

    • auf Anfrage vorgelegt werden können.

Zeitpunktbezogene Rechtswirkung

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bewertet – spätere Änderungen der Rechtslage wirken nicht rückwirkend auf bereits in Verkehr gebrachte Produkte.

Überprüft und aktualisiert am 27. Mai 2025 vom IBL-Editors Team Wie hilfreich war dieser Inhalt für Sie?